Pflichtteil

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Flegl Rechtsanwälte aus Leonberg bei Stuttgart präsentiert Ihnen diese informative Internetseite zum Pflichtteilsrecht!

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Wenn Sie Ihren Pflichtteil geltend machen wollen oder mehr zum Pflichtteilsrecht wissen wollen, dann nutzen Sie die Chance und profitieren Sie von unseren kostenlosen erbrechtlichen und familienrechtlichen Informationen rund um den Pflichtteilsanspruch.

Hier werden wir Ihnen zukünftig hilfreiche Tipps und Hinweise zum Pflichtteil in allen seinen Facetten geben.

Wissen Sie z.B. was ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist? Dieser Anspruch kann Ihren Pflichtteil erhöhen und sollte deswegen keinesfalls vergessen werden!

Der Pflichtteil soll das - gesetzlich garantierte - absolute Minimum dessen sein, was ein naher Angehöriger von Ihrem Vermögen bekommen soll. Die Frage ist aber, wollen Sie das als Erblasser auch? Schon einmal überlegt, wie Sie dafür sorgen könnten, dass ein solcher Pflichtteilsberechtigter leer ausgeht oder zumindest “weniger als das Minimum erhält”?

Lassen Sie sich überraschen!

Was ist ein Pflichtteilsanspruch?

Als wäre der französische Schriftsteller Albert Camus einst bestens vertraut mit den Feinheiten des deutschen Erbrechts gewesen, erkannte er: “Die Freiheit besteht in erster Linie nicht aus Privilegien, sondern aus Pflichten”.

Denn die Testierfreiheit ist mitnichten grenzenlos zu verstehen. So gibt es einen exklusiven Personenkreis, der grundsätzlich nicht enterbt werden kann, da ihm der sogenannte Pflichtteil per se zusteht. Damit einher geht der Pflichtteilsergänzungsanspruch und die detaillierte Berechnung sowie die Möglichkeit der Einforderung des Pflichtteils.

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Letztlich eines der ältesten Rechtsinstitute, die wir kennen. Überliefert aus dem römischen Recht, hat sich der Pflichtteilsanspruch bis in unserer heutigen Rechtsordnung erhalten. Er ist stets an die Zahlung einer gewissen Summe aus dem Vermögen des beziehungsweise der Erben gebunden. Sachen aus dem Nachlass können nicht Gegenstand des Anspruches auf den Pflichtteil sein.

Wem steht der Pflichtteilsanspruch zu?

Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers seinen Pflichtteil bei dem Erben einfordern, falls der Abkömmling in der Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) entweder nicht bedacht oder sogar explizit enterbt worden ist. Nichts anderes gilt diesbezüglich gemäß § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB für die Eltern beziehungsweise den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.

Die Eltern sind des Erblassers sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Ein Abkömmling in Sinne des § 1924 BGB ist dabei jeder direkte Nachfahre des Erblassers (auch im Falle einer Adoption), demnach die Kinder, Enkel, Urenkel, etc.

Also, pflichtteilsberechtigt können nur sein:

  • Abkömmlinge
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • evtl. Eltern

Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Mit dem Erbfall, dem Tod des Erblassers, wird der Pflichtteilsanspruch begründet (§ 2317 Abs. 1 BGB).

Gibt es keine Ausnahmen?

Die Gründe einer Enterbung sind gewiss vielfältiger Natur und mögen mitunter pedantisch erscheinen, doch versagt der Gesetzgeber in bestimmten und begründeten Fällen den Pflichtteil. Entweder kann der Pflichtteil im Sinne des § 2333 BGB gänzlich verwehrt (Pflichtteilsentziehung) oder gemäß § 2338 BGB beschränkt werden.

Pflichtteilsentziehung

Bei ersterem ist an Fälle zu denken, die sich dadurch kennzeichnen, dass dem Erblasser seitens des Pflichtteilsberechtigten sehr erhebliches Unheil droht. Aber der Grund kann auch in der Person des Abkömmlings gegeben sein, falls dieser beispielsweise eine vorsätzliche Straftat begangen hat und zu mindestens einem Jahr Freiheitsentzug ohne Bewährung verurteilt worden ist.

Pflichtteilsbeschränkung

Eine Beschränkung des Pflichtteils kommt in Betracht, falls der Abkömmling maßlos überschuldet ist oder schon pathologisch verschwenderisch lebt. In diesem Falle kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch mittels einer Anordnung dahingehend beschränken, dass der Pflichtteil nicht dem Abkömmling, sondern erst dessen Erben zuteil wird. Des Weiteren bietet sich für den Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil für die Lebenszeit des Abkömmlings einem Testamentsvollstrecker zur Verwaltung zu übertragen. Dem eigentlich Pflichtteilsberechtigten bleibt dann nur der Anspruch aus dem jährlichen Reinertrag (Summe der Einnahmen minus Summe der Ausgaben).

Allerdings ist dies alles nur durch detaillierte und deskriptive Erwähnung im Testament oder Erbvertrag möglich, § 2336 BGB.

Was ist bei einem Berliner Testament zu beachten?

Zieht man die aktuelle Rechtsprechung zu Rate, bewirkt das Vorliegen eines Berliner Testamentes nicht, dass lediglich ein Erbfall für den Abkömmling vorliegt, wenn der letzte überlebende Ehegatte hinscheidet. Vielmehr fallen insgesamt zwei Erbfälle an, womit bereits mit dem ersten Versterben ein Pflichtteilsanspruch entstehen kann (vergleiche: OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2010, Az.: 2 U 831/09).

Gilt der Pflichtteilsanspruch auch bei der Ausschlagung des Erbes?

Es erscheint zunächst unlogisch, anzunehmen, dass die Erbausschlagung einen Pflichtteilsanspruch begründen könne; denn dem Enterbten soll der Pflichtteil lediglich zustehen, nicht demjenigen, der mit der ganzen Erbschaft nichts zu tun haben möchte. Doch ist hierbei an die Fälle im Sinne des § 2306 BGB zu denken, nach denen ein Erbe gewissen Anordnungen unterworfen ist. Beispielsweise hat der Erblasser Teilungsanordnungen, Auflagen oder Vermächtnisse verfügt. Hierbei ist der Erbe berechtigt, den Pflichtteil zu verlangen, so er denn die Erbschaft ausschlägt.

Eine Besonderheit findet sich noch bei der Ausschlagung der Erbes durch den überlebenden Ehegatten. Dieser kann gemäß § 1371 Abs. 3 BGB neben dem Zugewinnausgleich auch noch den Pflichtteil einfordern.